Transport von Dieselkraftstoff
im Privat-PKW
Bei reinen Privatfahrten entsprechend Abschnitt
1.1.3.3 a ADR dürfen entzündbare flüssige Stoffe in wiederbefüllbaren
Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen
befüllt werden und wenn die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter
und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreitet.
Bei der privaten Beförderung von Kraftstoffen
ist als Minimum die Anforderungen an die Ladungssicherung und an die Verpackung
zu erfüllen. Alle Verpackungen müssen für das Transportgut
geeignet und gekennzeichnet sein, sowie während der Ortsveränderung
dicht verschlossen und unbeschädigt sein. Die Ladungssicherung muss
so ausgeführt werden, dass die Gefahrgüter in sich und zu den
Einrichtungen des Fahrzeuges ihre Lage nicht verändern können.
Europäisches Übereinkommen
über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter
auf der Straße (ADR)
Beförderung gemäß ADR
1.1.1.3a für Privatpersonen
Gefährliche Güter welche in "einzelhandelsgerechter
Verpackung" nur zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder
für Freizeit und Sport, vorausgesetzt es werden Massnahmen getroffen,
die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts
verhindern sind von allen ADR-Regelungen mit Ausnahme der Ladungssicherung
befreit.
Zu erfüllende Bedingungen:
Freistellung gilt für
entzündbare flüssige Stoffe, die in wiederbefüllbaren Behältern
befördert werden
Ladungssicherung
maximal 60 Liter pro
Gebinde
maximal 240 Liter je
Beförderungseinheit
Maximalmenge < 1000
Pkt.
Nicht nötig sind:
Erfüllung weiterer
ADR-Vorschriften (Beförderungspapier, Kennzeichnung usw.)
ADR-Fahrerausbildung
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