Transport von Dieselkraftstoff im Privat-PKW

Bei reinen Privatfahrten entsprechend Abschnitt 1.1.3.3 a ADR dürfen entzündbare flüssige Stoffe in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden und wenn die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreitet.

Bei der privaten Beförderung von Kraftstoffen ist als Minimum die Anforderungen an die Ladungssicherung und an die Verpackung zu erfüllen. Alle Verpackungen müssen für das Transportgut geeignet und gekennzeichnet sein, sowie während der Ortsveränderung dicht verschlossen und unbeschädigt sein. Die Ladungssicherung muss so ausgeführt werden, dass die Gefahrgüter in sich und zu den Einrichtungen des Fahrzeuges ihre Lage nicht verändern können.

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung 
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Beförderung gemäß ADR 1.1.1.3a für Privatpersonen

Gefährliche Güter welche in "einzelhandelsgerechter Verpackung" nur zum persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport, vorausgesetzt es werden Massnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern sind von allen ADR-Regelungen mit Ausnahme der Ladungssicherung befreit.

Zu erfüllende Bedingungen:

    Freistellung gilt für entzündbare flüssige Stoffe, die in wiederbefüllbaren Behältern befördert werden

    Ladungssicherung

    maximal 60 Liter pro Gebinde

    maximal 240 Liter je Beförderungseinheit

    Maximalmenge < 1000 Pkt.

Nicht nötig sind:

    Erfüllung weiterer ADR-Vorschriften (Beförderungspapier, Kennzeichnung usw.)

    ADR-Fahrerausbildung